Das Berufspraktische Jahr (BJ) wird in einer oder zwei geeigneten Einrichtungen der Sozialen Arbeit / Kindheitspädagogik absolviert.
Die Praxisstelle stellt die fachliche Anleitung in ausreichender personeller Ressource durch erfahrene staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen, Sozialpädagog:innen oder Pädagog:innen mit Studienabschluss (Diplom, BA oder MA) sicher.
Eine Ausnahme gibt es für den Studiengang Pädagogik der Kindheit: Hier dürfen auch berufserfahrene Erzieher:innen die Praxisanleitung übernehmen.
Die Praxisstelle verpflichtet sich, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen und eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Darüber hinaus erstellt die Praxisstelle eine Abschlussbeurteilung bzw. ein arbeitsrechtliches Zeugnis am Ende des BJ.
Das BJ kann auch im Rahmen einer einschlägigen Tätigkeit als Sozialarbeiter:in/Sozialpädagog:in oder Kindheitspädagog:in / Erzieher:in absolviert werden. Voraussetzung ist die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages vor Beginn der Tätigkeit und die Zulassung durch die Hochschule.
Die rechtlichen Grundlagen rund um das Berufspraktische Jahr und den Erwerb der staatlichen Anerkennung finden Sie hier.