Die Einschreibung für das praxisintegrierte Studium erfordert eine studienbegleitende fachspezifische Praxistätigkeit, die in der Prüfungsordnung bzw. einer studiengangsspezifischen Ordnung beschrieben ist.
Voraussetzung für die Kooperation ist die betriebliche Eignung des Unternehmens. Dafür ist erforderlich, dass eine den Zielen der Praxisphase entsprechende innerbetriebliche Tätigkeit personell und strukturell dauerhaft gewährleistet ist. Insbesondere muss das Unternehmen über Personen verfügen, die von ihrer Qualifikation her geeignet sind, die Studierenden während der Praxisphase zu betreuen. Dabei muss die fachliche Betreuerin oder der fachliche Betreuer mindestens über den seitens der Studierenden angestrebten akademischen Grad (d.h. Bachelor) oder eine gleichwertige Qualifikation (z.B. Diplom) verfügen.
Die betriebliche Eignung setzt weiterhin voraus, dass die Studierenden im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt werden und eine durchgehende angemessene Vergütung sowohl in den Praxis- als auch in den Theoriephasen erhalten. Erholungsurlaub ist nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes zu gewähren. Grundlage für die Berechnung des Urlaubsanspruchs sind sowohl die Praxis- als auch die Theoriephasen.
Die Eignung eines Unternehmens für eine Kooperation im praxisintegrierten Studium wird durch das Ressort Wissenschaftliche Weiterbildung, praxisintegrierte und berufsbegleitende Studienkonzepte der HSBI festgestellt. Zur Feststellung der betrieblichen Eignung führt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter des Ressorts ein ausführliches Gespräch - abhängig von der Struktur des Unternehmens - mit der Geschäftsführung, der Personalleitung (soweit vorhanden) und den betrieblichen Betreuerinnen und Betreuern. Das Gespräch findet im Unternehmen statt und kann durch eine Besichtigung der betrieblichen Einrichtungen ergänzt werden.
Die betriebliche Eignung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres festgestellt worden sein.