Anerkennung von Leistungen
Rechtliche Regelung
Gem. § 63a HG NRW können Prüfungsleistungen, die in einem Vorstudium erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. § 11 der RPO HSBI konkretisiert noch einige Regelungen des Hochschulgesetzes.
Bitte Beratung in Anspruch nehmen
Nehmen Sie bitte vor der Antragstellung unbedingt eine Beratung bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, um eine erste Einschätzung treffen zu können, in welchem Umfang Leistungen anerkannt werden können. Der Antrag auf Anerkennung ist bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Reichen Sie Ihre Unterlagen idealerweise per Mail als PDF ein.