Aufenthalt an der HSBI mit Stipendium
Wenn Sie Ihren Aufenthalt an der HSBI über ein Stipendium finanzieren, sind Sie in Deutschland normalerweise nicht lohnsteuerpflichtig und müssen keine Sozialabgaben leisten. Bitte informieren Sie sich aber bei Ihrem Stipendiengeber, ob Sie Ihr Stipendium in Ihrem Heimatland versteuern müssen.
Aufenthalt an der HSBI mit Arbeitsvertrag
Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der HSBI haben, sind sie lohnsteuerpflichtig und müssen Sozialabgaben leisten. Die Lohnsteuer und die Sozialabgaben werden automatisch von Ihrem Bruttogehalt abgezogen und an das Finanzamt überwiesen. Auf Ihrer Gehaltsabrechnung finden Sie eine detaillierte Auflistung aller Abgaben.
Doppelbesteuerung
Damit Sie nicht gleichzeitig in Deutschland und in Ihrem Heimatland besteuert werden, hat Deutschland mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, in denen geregelt wird, in welchem Land Sie Steuern zahlen müssen. Bitte informieren Sie sich daher über die Regelungen zu Ihrem Heimatland. Fragen können Sie an Ihr Finanzamt stellen.
Steueridentifikationsnummer
Nach der Anmeldung Ihres Wohnsitzes erhalten Sie innerhalb von circa zwei Wochen per Post eine lebenslang gültige Steueridentifikationsnummer. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der HSBI haben, lassen Sie dem LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung) die Nummer nach Erhalt zukommen.
Steuerklassen
Die Höhe Ihrer Steuern richtet sich unter anderem danach, in welcher Steuerklasse Sie sich befinden. Die folgenden Steuerklassen gibt es in Deutschland:
- Steuerklasse I: Ledige, die nicht alleinerziehend sind, sowie für dauerhaft getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner*innen und Geschiedene
- Steuerklasse II: Alleinerziehende, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben
- Steuerklasse III: Verheiratete oder Verpartnerte, deren Partner*in nicht berufstätig ist bzw. deutlich weniger verdient und dann Steuerklasse V erhält. Die Steuerkombination III und V muss beim Finanzamt beantragt werden.
- Steuerklasse IV: Verheirateten oder Verpartnerten wird automatisch die Steuerklassenkombination IV und IV zugewiesen, die vorteilhaft ist, wenn beide etwa gleich viel verdienen.
- Steuerklasse V: Für Verheiratete oder Verpartnerte, deren Partner*in deutlich mehr verdient und Steuerklasse III gewählt hat. Die Steuerkombination III und V muss beim Finanzamt beantragt werden.
- Steuerklasse VI: Für Personen mit zwei oder mehr Arbeitsverhältnissen
Einkommenssteuererklärung
Nach Ende eines Kalenderjahres können Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, das dann prüft, ob Sie zu viele Steuern gezahlt haben und eine Rückerstattung erhalten. Für manche Personen ist die Steuererklärung verpflichtend. Die deutsche Steuererklärung ist sehr kompliziert und Formulare sind meist nur auf Deutsch verfügbar. Darum ist es sinnvoll, Dienste von Steuerberater*innen oder Software zum Ausfüllen der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen.