Exportkontrolle

Bedeutung der Exportkontrolle für die HSBI © HSBI / Dezernat IV

 

Mit großem Erfolg exportieren neben deutschen Unternehmen auch Hochschulen ihre Produkte, Technologien, Dienstleistungen und Know-how weltweit. Wie in der Wirtschaft gelten dabei auch für die Hochschulen die Regelungen des Außenwirtschaftsrechts. Laut diesem ist der Außenhandel grundsätzlich frei. Aber zur Friedenserhaltung, zum Schutz der Bevölkerung und zum Schutz der Bundesrepublik kann der Außenhandel eingeschränkt sein durch die Exportkontrolle.

Das betrifft auch die Hochschule Bielefeld (HSBI), die mit ihrer weltweiten Vernetzung zahlreiche Berührungspunkte mit dem Ausland hat. In verschiedensten Bereichen wird hier die Exportkontrolle relevant: Bei der Ausfuhr von Gütern, Software, Technologien oder technischer Unterstützung,  beispielsweise bei Kooperationsverträgen mit ausländischen Partnern, bei der Beantragung und Durchführung von Drittmittelprojekten, bei Dienstreisen ins Ausland, beim Umgang mit Gastwissenschaftlern, beim Publizieren von Fachbeiträgen und Büchern, beim Wissenstransfer, beim Zahlungsverkehr, bis hin zum Nutzen von Clouddiensten und dem Senden von einer E-Mail.

Ziel der Exportkontrolle ist es, die unkontrollierte Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Rüstungsgütern zu verhindern. Sie blockiert zugleich den Export sensibler Technologien und Güter, die für interne Repressionen oder zur Förderung des Terrorismus verwendet werden könnten. Daher gilt sie auch für sogenannte Dual-Use-Güter, also zivile Güter und Know-how, die militärisch genutzt werden können.

Die Exportkontrolle wird dabei in drei Bereiche unterteilt: Zunächst muss geklärt werden, ob gegen das Zielland ein Embargo besteht. Wenn ja, kann der Außenhandel eingeschränkt oder untersagt sein. Zudem wird geprüft, ob bestimmte Personen oder Organisationen auf einer Sanktionsliste stehen. Ist dies der Fall, dürfen sie keine Gelder oder Ressourcen erhalten. Zuletzt wird mit Ausfuhrlisten und der Dual-Use-Verordnung der EU beurteilt, ob die Ware, Software, Technologie oder Dienstleistung exportiert werden darf.

Sie sehen: Die Exportkontrolle kann eine Wissenschaft für sich sein. Deshalb bieten vier Leitfragen eine erste Orientierung:

Wohin werden Güter oder Wissen exportiert?

An wen wird geliefert?

Was wird geliefert und

Wie werden die Güter oder das Wissen verwendet?

Was aber, wenn die Prüfung einen kritischen Treffer ergibt? Dann braucht es gegebenenfalls eine Genehmigung und zwar vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz: BAFA. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind wissenschaftliche Grundlagenforschung und allgemein zugängliche Informationen.

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz stellen die Zuverlässigkeit der gesamten Hochschule in Frage. Neben finanziellen Sanktionen kann dadurch ein Reputationsschaden entstehen. Deshalb ist es von zentraler Bedeutung, dass wir an der Hochschule Bielefeld den Anforderungen der Exportkontrolle gerecht werden. Sie benötigen weitere Beratung oder Unterstützung? Bitte wenden Sie sich an die Exportkontrollbeauftragte der HSBI an exportkontrolle@hsbi.de.